ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER NEWPOWER GENERATOR GMBH
1. Begriffsbestimmungen
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:
Newpower: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Newpower Generator oder verbundene juristische Personen, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen eines Angebots oder einer Vereinbarung mit einem Kunden für anwendbar erklärt.
Kunde: Die juristische Person oder natürliche Person, die Newpower anweist, Produkte zu verkaufen und/oder Arbeiten auszuführen oder ein Angebot von Newpower erhält oder als Gegenpartei auf andere Weise an Newpower herantritt.
Vertrag: Der zwischen Newpower und dem Kunden geschlossene Vertrag, auf den diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle zusätzlichen Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt werden.
Standort: Der in der Vereinbarung angegebene Ort, an den die Produkte geliefert oder bereitgestellt werden und/oder an dem die Arbeit ausgeführt wird.
Produkte: Alle Produkte, die von Newpower an den Kunden verkauft werden, wie im Angebot oder in der Vereinbarung näher beschrieben.
Zitat: Schriftliches, informelles Angebot von Newpower an einen (potenziellen) Kunden.
Arbeit: Die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Installation, dem Bau, der Reparatur und der Wartung der Produkte vollzogen werden. Dienstleistungen: Alle von Newpower erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistungen, wie im Angebot oder in der Vereinbarung näher beschrieben.
2. Anwendbarkeit
2.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote von Newpower und für alle Verträge, unter welchem Titel auch immer, die zwischen Newpower und dem Kunden geschlossen werden.
2.2. Abweichende Bedingungen gelten nur, soweit sie von Newpower ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden und gelten nur für die jeweilige Vereinbarung oder Vereinbarungen.
2.3. Einkaufsbedingungen und/oder andere Geschäftsbedingungen des Kunden akzeptiert oder lehnt Newpower nicht ausdrücklich ab. Sollten die Bedingungen des Kunden mit denen von Newpower kollidieren, so bedarf es einer Klärung dieser Komplikation im Voraus, welche schriftlich fixiert werden muss, bspw. Im Auftrag.
3. Angebot & Vereinbarung
3.1. Das Angebot von Newpower, wie es im Angebot enthalten ist, ist vertragsgegenständlich, sofern es im Angebot selbst nicht ausdrücklich und eindeutig etwas anderes angegeben ist. Bei Abweichungen des Angebots vom Auftrag gilt die Vereinbarung des Auftrags.
3.2. Der Kunde kann keine Rechte aus Ratschlägen und Informationen von Newpower ableiten, wenn dies nicht in direktem Zusammenhang mit dem Vertrag steht.
3.3 Im Falle von Aktivitäten, für die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs kein Angebot oder keine Vereinbarung gesendet wird, dient die Rechnung oder das unterschriebene Wartungsformular auch als Nachweis für die Bildung der Zustimmung.
4. Preise & Zahlungsbedingungen
4.1. Werden Teillieferungen im Rahmen des Vertrages vorgenommen, ist Newpower berechtigt, Preise oder Bedingungen für die verschiedenen Teillieferungen zwischenzeitlich zu ändern. Abweichungen von diesem Punkt bedürfen einer gesonderten schriftlichen Fixierung im Auftrag oder einer Nebenvereinbarung, die von beiden Vertragsparteien bestätigt werden muss.
4.2. Newpower kann dem Kunden die Kosten für Transport, Versand, Verpackung, Versicherung und Verzollung von Waren in einen anderen Mitgliedstaat einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.
4.3. Wenn sich die Erfüllung des Vertrags durch Newpower auf Wunsch des Kunden verzögert oder weil keine Informationen und/oder Anweisungen zur Verfügung gestellt werden und/oder aufgrund von aus einem anderen Grund, der dem Kunden zuzurechnen ist, ist Newpower berechtigt, den Preis als Ersatz der dadurch entstehenden Mehrkosten zu erhöhen.
4.4. Der Kunde stellt Newpower von zusätzlichen Umsatzsteuerveranlagungen der deutschen Steuer- und Zollverwaltung sowie von allen Kosten frei, die in irgendeiner Weise mit einer solchen zusätzlichen Veranlagung zusammenhängen, einschließlich Verzugszinsen, Einfuhrzinsen und Verfolgungskosten, auf Rechnungen für die Lieferung von Waren, Transport-, Versand-, Verpackungs- und Versicherungskosten von solchen Waren, für die dem Kunden keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurde, einschließlich der Kosten für Rechts- und/oder Steuerhilfe, die im Namen von Newpower angefordert wurden.
4.5. Die von Newpower gesendeten Rechnungen müssen an dem im Vertrag und/oder in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum ohne jeglichen Abzug oder Aufrechnung bezahlt werden. Der Kunde hat nicht das Recht ohne die Absprache mit Newpower die Zahlungsverpflichtung auszusetzen. Entsprechende Änderungen bedürfen der Schriftform und der Bestätigung von beiden Vertragsparteien.
4.6. Wenn der Kunde den Verpflichtungen gegenüber Newpower nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nachkommt, kommt der Kunde ohne vorherige Ankündigung direkt in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt bis zu dem Tag der vollständigen Zahlung, schuldet der Kunde Newpower einen gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 1% auf den fälligen Gesamtbetrag pro Monat oder anteilig des angefangenen Monats, unbeschadet des Rechts von Newpower auf Nachfüllung, Auflösung oder Schadenersatz.
4.7. Zum Zeitpunkt oder nach Abschluss des Vertrags hat der Kunde auf Verlangen von Newpower alle Vorauszahlungen in Höhe der von Newpower angegebenen Beträge zu leisten und/oder Sicherheiten für die Einhaltung seiner Verpflichtungen entsprechend zu hinterlegen. Newpower ist nicht verpflichtet, Zinsen auf vom Kunden geleistete Vorauszahlungen oder geleistete Sicherheiten zu zahlen.
4.8. Wenn der Kunde die Bestellung nach Überweisung einer Vorauszahlung storniert, wird die Stornierungsgebühr erhoben, die Höhe der Gebühr liegt im
Ermessen von Newpower und wird auf Basis von verbrauchten Gütern, Investitionen und erbrachter Leistungen festgelegt wird
4.9. Rechnungen gelten als vom Kunden angenommen, wenn Newpower innerhalb von fünf Werktagen nach Rechnungsdatum kein schriftlicher Widerspruch
eingegangen ist. Die Anfechtung der Richtigkeit oder der Widerspruch gegen die Rechnung führt nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Kunden.
5. Lieferung und Leistung
5.1. Die Liefer- und Arbeitsdauer beginnt erst, wenn eine Einigung über alle kaufmännischen und technischen Details erzielt wurden und Newpower über alle für
die Ausführung erforderlichen Informationen in schriftlicher Form verfügt. Wenn eine Vorauszahlung erforderlich ist, beginnt die Arbeits- und/oder Leistungsphase erst, wenn Newpower diesen Zahlungsbetrag erhalten hat.
5.2. Newpower bestimmt die Liefer- und/oder die Leistungsdauer unter den bekannten Umständen. Eine vereinbarte Liefer- oder Werkdauer ist keine endgültige Frist. Bei verspäteter Lieferung oder Fertigstellung hat der Kunde Newpower schriftlich in Verzug zu bringen. Die Überschreitung der vereinbarten Lieferund/oder Leistungsfrist führt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, zu keinerlei Schadensersatzanspruch seitens des Auftraggebers berechtigt dies den Auftraggeber nicht zu Schadensersatz.
5.3. Darüber hinaus kann die Dauer der Lieferung und/oder der Leistung in folgenden Situationen verlängert werden:
5.3.1. Wenn andere Umstände vorliegen als die, die Newpower bei der Festlegung der Liefer- und/oder Leistungsdauer bekannt waren und im Falle höherer Gewalt ist Newpower berechtigt die Liefer- und/oder Leistungsdauer zu verlängern;
5.3.2. Sollten zusätzliche Leistungen notwendig werden, kann die Dauer der Lieferung und/oder der Leistung um die Zeit verlängert werden, die für die Lieferung der Materialien und Komponenten und/oder die Erbringung von zusätzlichen Leistungen erforderlich ist.
5.3.3. Im Falle höherer Gewalt oder undurchführbarer Umstände verlängert sich die Liefer- und/oder Leistungsfrist um die daraus resultierende Verzögerung.
5.3.4. Die Überschreitung der vereinbarten Liefer- und/oder Leistungsfrist führt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, zu keinerlei Schadensersatzanspruch seitens des Auftraggebers berechtigt dies den Auftraggeber nicht zu Schadensersatz.
5.3.5. wenn Newpower vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Erdbeobachtungen, extreme Wetterbedingungen, Streiks oder Aussperrungskriege, Regierungsmaßnahmen, eventuelle Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Versagen von Lieferanten, Transportprobleme wie Verspätungen oder ähnliches des Spediteurs, Naturkatastrophen Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit von Newpower, des Kunden oder von Lieferanten, die nicht kontrolliert werden können, Diebstahl oder Veruntreuung aus den Lagern oder Werkstätten von Newpower und darüber hinaus alle Umstände, unter denen von Newpower vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nachkommt. Höhere Gewalt seitens der Lieferanten und des Kunden von Newpower gilt als höhere Gewalt seitens Newpower.
5.4. Sofern nicht anders vereinbart, werden die vor dem Versand durchzuführenden Tests, wie in der Vereinbarung erwähnt, von Newpower während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Wenn keine technischen Anforderungen in der Vereinbarung enthalten sind, werden die Tests in Übereinstimmung mit der üblichen Praxis in der betreffenden Branche in dem Land durchgeführt.
5.5. Der Kunde ist verpflichtet, die von Newpower gelieferten Produkte nach Fertigstellung oder so bald wie möglich danach (spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden) zu untersuchen. Dabei hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die gelieferte Ware dem Vertrag entspricht:
a. ob die richtige Ware geliefert wurde;
b. ob die Menge (d.h. Anzahl oder Menge) der gelieferten Ware(n) ist vereinbarungsgemäß ist;
c. ob die gelieferte Ware den vereinbarten Qualitätsanforderungen oder den Anforderungen entspricht, die für den normalen Gebrauch und/oder normale kommerzielle Zwecke auferlegt werden können.
5.6. Den Transport der Produkte muss der Kunde selbst sicherstellen. Der Transport als solcher erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde stellt Newpower von etwaigen Ansprüchen Dritter in dieser Angelegenheit frei.
5.7. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass Newpower seine Aktivitäten ohne Unterbrechungen und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass er über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, um die Durchführung der Tätigkeiten von Newpower zu gewährleisten.
6. Abnahme
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, an der Lieferung/Fertigstellung zum vereinbarten Termin mitzuwirken und die Produkte in Empfang zu nehmen. Wenn der Kunde die Produkte nicht akzeptiert ist Newpower berechtigt alle damit zusammenhängenden Kosten (einschließlich Lager-, Transport- und Versicherungskosten) sowie Schäden, die Newpower entstehen, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
6.2. Die Annahme gilt als verweigert, wenn die vom Kunden bestellten Produkte zur Lieferung angeboten wurden, sich die Lieferung jedoch aus irgendeinem Grund als unmöglich erwiesen hat. Der Tag, an dem die Lieferung abgelehnt wird, gilt als Tag der Lieferung.
6.3. Wurde die Abnahme zum vereinbarten Termin verweigert, so tritt der Vertrag mit dem Liefertermin in Kraft und der Auftraggeber ist dennoch verpflichtet, Newpower den vereinbarten Betrag zu zahlen.
7. Rechte an geistigem Eigentum
7.1. Newpower behält sich alle Rechte an gewerblichem Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, an den gemachten Angeboten und bereitgestellten Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Modellen und Produkten vor. Alle geistigen Eigentumsrechte, die von Newpower während oder im Zusammenhang mit oder infolge der Anweisung verwendet oder entwickelt werden, sind und bleiben Eigentum von Newpower, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber Kosten für deren Herstellung in Rechnung gestellt wurden.
7.2. Die in Absatz 1 genannten Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Newpower niemals vervielfältigt, verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde schuldet Newpower eine sofort fällige und zahlbare Strafe in Höhe von 50.000 € für jeden Verstoß, unbeschadet des Rechts von Newpower, vollen Schadenersatz und Compliance zu verlangen.
7.3. Wenn die Parteien schriftlich vereinbaren, dass ein Recht an geistigem Eigentum an Produkten, die speziell für den Kunden entwickelt wurden, auf den Kunden übergeht, berührt dies nicht das Recht oder die Möglichkeit von Newpower die Teile, allgemeine Prinzipien, Ideen, Designs, Dokumentationen, Werke, Protokolle, Standards und dergleichen ohne Einschränkung zu verwenden und/oder zu verwerten auf denen diese Entwicklung für andere Zwecke, entweder für sich selbst oder für Dritte, beruht. Die Übertragung eines geistigen Eigentumsrechts berührt auch nicht das Recht von Newpower für sich oder einen Dritten Entwicklungen zu machen, die ähnlich oder von ihnen abgeleitet sind.
7.4. Der Kunde garantiert, dass keine Rechte Dritter bestehen, die der Weitergabe von Informationen und/oder Materialien an Newpower zum Zwecke der Nutzung, Verarbeitung, Installation, Montage oder Wartung durch Newpower entgegenstehen. Der Kunde stellt Newpower von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass diese Offenlegung, Nutzung, Verarbeitung, Installation, Montage oder Wartung Rechte Dritter verletzt.
8. Haftung und Ablauf
8.1. Die Schadenersatzpflicht von Newpower, gleich aus welchem rechtlichen oder sonstigen Grund, beschränkt sich auf den Schaden gegen den Newpower im Rahmen einer von ihr abgeschlossenen Versicherung versichert ist, jedoch niemals den Betrag übersteigt, der im Rahmen dieser Versicherung für den jeweiligen Fall ausgezahlt wird.
8.2. Kann sich Newpower aus irgendeinem Grund nicht auf die Beschränkung des Absatzes 1 dieses Artikels berufen, so ist die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz auf 10 % der gesamten Vertragssumme (ohne MwSt.) begrenzt. Besteht der Vertrag aus Sendungen oder Teillieferungen, so ist die Schadensersatzpflicht auf 10 % (zuzüglich MwSt.) der Anweisungen für die jeweilige Sendung oder diese Teillieferung begrenzt.
8.3. Newpower haftet in keiner Weise für indirekte Schäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, entgangenen Firmenwert, Verlust von Geschäftsbeziehungen infolge einer Verzögerung oder anderweitig), Verlust von Informationen, entgangene Einsparungen, Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen, Sachschäden in der Obhut, Verwahrung oder Kontrolle, aber nicht im Besitz, von Newpower – dies umfasst Schäden, die durch oder während der Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten an Waren verursacht werden, an denen gearbeitet wird, oder an Waren, die sich in der Nähe des Ortes der Arbeit befinden – verursachte Schäden durch Absicht oder vorsätzliche Rücksichtslosigkeit von Hilfspersonen usw..
8.4. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten im Namen von Newpower selbst und seinen Mitarbeitern (sowohl einzeln als auch kollektiv) sowie im Namen aller anderen Parteien, die mit Newpower und ihren Mitarbeitern verbunden sind (unabhängig davon, ob diese für die Arbeit engagiert wurden oder nicht). Newpower haftet nur für Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit den Leistungen, Produkten und/oder Anweisungen entstehen.
8.5. Newpower ist jederzeit berechtigt, den dem Kunden entstandenen Schaden in einer Weise rückgängig zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen. Andere Parteien als der Kunde können keine Rechte aus dem Vertrag und (Nicht-) Erfüllung dessen herleiten.
8.6. Ansprüche des Auftraggebers gegen Newpower auf Ersatz des dem Auftraggeber entstandenen Schadens sind Newpower unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen und verjähren ein Jahr nach Lieferung des Produkts oder Erbringung der Lieferung und in jedem Fall ein Jahr, nachdem der Kunde den Schaden entdeckt hat oder hätte entdecken müssen. Alle anderen Ansprüche des Kunden gegenüber Newpower verjähren innerhalb eines (1) Jahres nach Lieferung des Produkts und/oder Fertigstellung der Arbeiten.
8.7. Die Haftung für die von Newpower gelieferten Produkte geht ab dem Zeitpunkt der Lieferung zu Lasten des Kunden. Der Kunde stellt Newpower von allen Schäden und Kosten, einschließlich entgangenem Gewinn, frei, die sich aus der Nichtlieferung, verspäteten Lieferung oder unvollständigen Lieferung oder dem Ergebnis davon ergeben.
9. Höhere Gewalt
9.1. Wenn Newpower aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise nachzukommen, haftet Newpower nicht für Schäden, die durch die Nichterfüllung oder teilweise Nichterfüllung des Vertrages entstehen. Die Einhaltung der Verpflichtungen von Newpower werden ausgesetzt, bis Newpower wieder in der Lage ist die Lieferungen und Leistungen in der vereinbarten Weise wieder zu gewährleisten.
9.2. Wenn die Situation höherer Gewalt länger als zwei Monate andauert, ist Newpower berechtigt, ohne Verpflichtung zur Kompensationszahlung, den Vertrag vollständig aufzulösen. Unberührt von der Auflösung des Vertrages bleiben Ansprüche auf Bezahlung der von Newpower bereits geleisteten und/oder gelieferten oder teilweise geleisteten und/oder gelieferten Arbeiten und Waren, die Newpower bereits vor Beginn der Situation höherer Gewalt geleistet hat inklusive verbrauchten Gütern, Investitionen und erbrachten Leistungen.
9.3. Höhere Gewalt ist definiert als alle Umstände, aufgrund derer Newpower vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Feuer, extreme Wetterbedingungen. Bedingungen, Streik oder Aussperrung, Aufruhr, Krieg, staatliche Maßnahmen wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Versagen von Lieferanten, Transportprobleme, Naturkatastrophen, Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit von Newpower, des Kunden oder von Lieferanten, die nicht kontrolliert werden können, Diebstahl oder Veruntreuung aus den Lagern oder Werkstätten von Newpower und darüber hinaus alle Umstände, unter denen von Newpower vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nachkommt. Höhere Gewalt seitens der Lieferanten und des Kunden von Newpower gilt als höhere Gewalt seitens Newpower.
9.4. Wenn Newpower bereits einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt hat, als höhere Gewalt eintritt, oder nur einen Teil seiner Verpflichtungen infolge höherer Gewalt erfüllen kann, ist es berechtigt, den bereits ausgeführten Teil in Rechnung zu stellen oder noch ausführen kann, und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als ob es sich um eine separate Vereinbarung handeln würde.
10. Anwendbares Recht
10.1. Das auf diese Vereinbarung und/oder die Angebote anwendbare Recht unterliegt deutschem Recht.
10.2. Der Kunde erkennt an, dass Hamburg der ausschließliche Gerichtsstand für die Zuständigkeit für alle Streitigkeiten und das Schiedsverfahren in deutscher Sprache sein wird.
11. Besondere Bestimmungen für den Verkauf
11.1. Allgemein
11.1.1. Diese Bestimmungen gelten zusätzlich zu den unter „Allgemein“ dargelegten Bestimmungen und gelten für alle Verkäufe von Newpower.
11.1.2. Wenn und soweit zwischen den Bestimmungen des Abschnitts Allgemeines und diesen besonderen Bestimmungen über den Verkauf ein Widerspruch besteht, werden diese besonderen Bestimmungen für den Verkauf sich durchsetzen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Abkommens und diesen spezifischen Bestimmungen haben die Bestimmungen des Abkommens Vorrang.
11.1.3. Die Parteien schließen das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch aus. Den Rücktritt von der Vereinbarung bestimmt der Auftrag.
11.2. Garantiebedingungen
11.2.1. Newpower bietet eine garantierte Frist, die im Auftrag ab dem Rechnungsdatum der Produkte gewährt wird.
11.2.2. Wenn die gelieferten Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung als defekt oder vermisst gemeldet werden, wird Newpower das Teil reparieren oder ersetzen. Der Kunde muss sich innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung mit Newpower in Bezug auf fehlende/beschädigte Teil in Verbindung setzen.
11.2.3. Der Kunde kann die Garantie erst in Anspruch nehmen, nachdem er alle seine Verpflichtungen gegenüber Newpower erfüllt hat. Um eine Garantie in Anspruch nehmen zu können, muss der Kunde Newpower schriftlich mitteilen, welche Vereinbarung die Parteien geschlossen haben, aus der sich die Garantieverpflichtung ergibt, und anzugeben und zu begründen, welchen Mangel das Produkt aufweisen soll.
11.2.4. Für die Mängel, die aus folgenden Ursachen entstehen wird keine Gewähr übernommen:
a. unsachgemäße Verwendung;
b. Verwendung entgegen der Gebrauchsanweisung des Produkts;
c. normaler Verschleiß oder Alterung;
d. unsachgemäß durchgeführte Wartungsarbeiten oder Verzögerungen im Wartungszeitraum;
e. Installation, Montage, Wartung, Reparatur oder Änderungen durch den Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritte, die nicht von Newpower im Vertrag genehmigt wurden;
11.2.5. Die Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels gelten entsprechend für alle Ansprüche des Kunden wegen Vertragsverletzung, Nichtübereinstimmung oder aus einem anderen Grund, wenn
a. Newpower ein Produkt oder ein Teil ersetzen oder reparieren muss.
b. die zu liefernden Produkte außerhalb Deutschlands verwendet werden, ist Newpower nur für die Übereinstimmung der zu liefernden Produkte mit den technischen Anforderungen oder Normen, die in Deutschland festgelegt sind, verpflichtet. Alle anderen technischen Anforderungen, die der Kunde für die zu liefernden Produkte festlegt und die von den normalen Anforderungen abweichen, müssen ausdrücklich beim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart werden.
11.3. Gebrauchen
11.3.1. Solange die Produkte dem Eigentumsvorbehalt von Newpower unterliegen, gelten für die Wartung und Nutzung der Produkte die Regeln dieses Abschnitts.
11.3.2. Der Kunde wird die Produkte sorgfältig und in Übereinstimmung mit den bestimmungsgemäßen Verwendungs- und Wartungsanweisungen verwenden und die Produkte auf eigene Kosten in gutem Zustand und Reparaturzustand halten. Alle Kosten für die Wartung der Produkte gehen zu Lasten des Kunden. Newpower behält sich das Recht vor Abnutzung, Alterung und die Dauer des Verbleibs der Produkte dem Kunden in Rechnung zu stellen.
11.3.3. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Newpower wird der Kunde keine Änderungen an den Produkten und Materialien vornehmen oder tolerieren
11.3.4. Änderungen und/oder Reparaturen dürfen nur von Newpower vorgenommen werden, es sei denn, der Auftraggeber hat eine schriftliche Genehmigung erhalten, die Arbeiten selbst auszuführen oder einen Dritten zu beauftragen dies zu tun.
12. Besondere Bestimmungen für die Montage und Installation
12.1 Allgemein
12.1.1 Diese Bestimmungen gelten zusätzlich zu den unter „Allgemein“ dargelegten Bestimmungen und gelten für alle Vereinbarungen, nach denen die Parteien vereinbart haben, dass Newpower Montage- und/oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Produkt ausführt.
12.1.2. Wenn und soweit zwischen den Bestimmungen des Abschnitts Allgemeines und diesen besonderen Bestimmungen ein Widerspruch besteht, werden diese besonderen Bestimmungen für die Montage und Installation sich durchsetzen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Abkommens und diesen spezifischen Bestimmungen haben die Bestimmungen des Abkommens Vorrang.
12.2 Montage und Installation
12.2.1. Alle Einrichtungsgegenstände und/oder Einrichtungen am Standort des Kunden, die für die Positionierung der zu montierenden Produkte und/oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Zusammengebauten Produkte erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden und liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Newpower, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Abgesehen von dieser letzten Ausnahme ist der Kunde gegenüber Newpower voll verantwortlich und haftbar für die korrekte und rechtzeitige Bereitstellung der vorgenannten Möbel und Einrichtungen.
12.2.2. Der Kunde stellt auf eigene Kosten und Gefahr sicher:
a. dass Newpower-Mitarbeiter mit der Arbeit beginnen können, sobald sie an ihrem Einsatzort ankommen und darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit erhalten, die Arbeit während der normalen Arbeitszeiten auszuführen und auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten, wenn Newpower es für notwendig hält den Beginn und/oder das Ende der Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit zu verschieben und Newpower den Käufer/Auftraggeber hierüber rechtzeitig informiert hat;
b. dass der Arbeitsort, an dem das Werk ausgeführt wird, alle gesetzlichen Anforderungen und Sicherheitsvorschriften erfüllt;
c. dass die erforderlichen Genehmigungen eingeholt wurden und vor Beginn der von Newpower durchzuführenden Arbeiten an dem Ort, an dem die Arbeiten durchgeführt werden, vorhanden sind und dass alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden;
d. dass die Zufahrtsstraßen zum Montageort für den Transport geeignet sind;
e. dass die vorgesehene Baustelle für die Lagerung und Montage geeignet ist;
f. dass die erforderlichen abschließbaren Lagerplätze für Materialien, Werkzeuge und andere Güter vorhanden sind;
g. dass Gas, Wasser, Strom, Heizung, Beleuchtung usw. sowie horizontale und vertikale Transporte auf der Baustelle rechtzeitig am richtigen Ort kostenlos zur Verfügung stehen;
h. dass alle Sicherheits- und sonstigen Vorsichtsmaßnahmen, die nach den Gesetzen und Vorschriften über Arbeitsbedingungen erforderlich sind, ergriffen wurden und durchgesetzt werden;
i. dass die versandte Ware zu Beginn und während der Montage am richtigen Ort vorhanden ist.
12.2.3. Der Kunde haftet für alle Schäden, einschließlich Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der im vorstehenden Absatz festgelegten Verpflichtungen ergeben, sowie für Verlust, Diebstahl, Brennen oder Beschädigen von Eigentum von Newpower, des Kunden und/oder Dritter, wie z.B. Werkzeuge und Materialien, die für die Arbeiten bestimmt sind an dem Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird, oder an einem anderen vereinbarten Ort.
12.2.4. Wenn der Kunde seinen in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommt und dies zu einer Verzögerung der Arbeiten führt, haftet der Kunde für alle Schäden, die Newpower aus der Verzögerung entstehen, und Newpower ist darüber hinaus berechtigt, die Liefer- und/oder Leistungsfrist um die durch Handlungen (bspw. Unterlassungen) des Kunden verursachten Verzögerungen, im Rahmen der Möglichkeit und Verfügbarkeit von Newpower zu verlängern.
12.3. Prüfung des Werkes, Abnahmeprüfung
12.3.1. Sofern nicht anders vereinbart werden die in der Vereinbarung festgelegten Tests, die vor der Installation des Werks durchgeführt werden müssen, von Newpower durchgeführt. Newpower stellt dem Kunden einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis des Tests oder der Tests zur Verfügung. Auf seinen Wunsch kann der Kunde während der von Newpower durchzuführenden Tests anwesend sein.
12.3.2. Wenn für die ordnungsgemäße Lieferung oder Fertigstellung des Werkes das Werk durch einen Probelauf getestet werden muss, ist der Auftraggeber verpflichtet, Newpower die Möglichkeit zu geben, nach der Einrichtung in den betriebsbereiten Zustand, einen Probelauf durchzuführen oder den Kunden einen Probelauf durchführen zu lassen, sowie die Verbesserungen und Änderungen, die Newpower für notwendig hält. Wenn dies zu einer Unterbrechung des Geschäftsbetriebs des Kunden führt, gehen alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden. Wenn nicht anders vereinbart, wird das Werk während der Bürozeiten und am Ort des Werkes getestet.
12.3.3. Wenn für die Prüfung des Werks eine Abnahmeprüfung vereinbart wurde, gelten die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes (12.3.) entsprechend. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde das Werk nach der Inspektion, den Tests, der Montage oder der Inbetriebnahme nach dem Probelauf des Werks akzeptiert hat. Alle Kosten, die sich aus der verspäteten oder Nichterfüllung der in diesem Artikel
festgelegten Bestimmung ergeben, sowie die Kosten der Abnahmeprüfung gehen zu Lasten des Kunden.
12.4 Änderungen des Werks
12.4.1. Änderungen des Werks führen in jedem Fall zu Vertragsänderungen, u.a. wenn:
12.4.2. gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Entscheidungen, in denen strengere Anforderungen an das Werk gestellt werden als die in der Vereinbarung festgelegten Arbeiten so ist der Vertrag um die erforderlichen Arbeiten, die erforderlich sind führen, um diese Anforderungen zu erfüllen, zu ergänzen.
12.4.3. Abweichungen, die zu Vertragserhöhungen führen, werden auf der Grundlage des Wertes der Preisfaktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der zusätzlichen Arbeit gelten. Abweichungen, die zu Vertragsabzügen führen, werden auf der Grundlage des Wertes der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisfaktoren abgerechnet.
12.5. Abschluss der Arbeiten und Gefahrübergang
12.5.1. Die Arbeiten gelten als abgeschlossen:
a. nachdem der Kunde das Werk genehmigt hat;
b. nach Abschluss einer Prüfung gemäß Artikel 12.3. dieser besonderen Bestimmungen;
c. nachdem Newpower den Kunden schriftlich darüber informiert hat, dass der Test gemäß Artikel 12.3 dieser besonderen Bestimmungen abgeschlossen ist und der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich bekannt gegeben hat, dass der Test gemäß den Spezifikationen des Werks abgeschlossen wurde oder nicht;
d. der Kunde mit der Nutzung der Produkte begonnen hat. Wenn der Kunde mit der Nutzung eines Teils der Produkte beginnt, gilt dieser Teil als abgeschlossen;
e. Newpower hat den Kunden schriftlich darüber informiert, dass die Arbeit abgeschlossen wurde und der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Benachrichtigung, dass die Arbeit abgeschlossen wurde, Einspruch erhebt;
f. der Auftraggeber die Arbeiten wegen geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder geliefert werden können und die die Inbetriebnahme des Werkes nicht behindern, nicht genehmigt Arbeit; oder
g. der Kunde genehmigt das Werk nicht auf der Grundlage von scheinbar unbegründeten Beschwerden.
12.5.2. Wenn der Kunde das Werk nicht genehmigt, ist er verpflichtet, Newpower unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und die Gründe dafür anzugeben. Wenn der Kunde das Werk nicht genehmigt, muss er Newpower die Möglichkeit geben, das Werk, innerhalb einer für Newpower angemessenen Frist, erneut abzuschließen.
12.5.3. Der Kunde haftet für Schäden an nicht abgeschlossenen Teilen des Werkes, die durch die Verwendung von Teilen der bereits abgeschlossenen Arbeit verursacht werden, und der Kunde entschädigt Newpower, seine Direktoren, Mitarbeiter und Parteien, die von Newpower mit der Ausführung der Arbeit beauftragt wurden, gegen Ansprüche Dritter in Bezug auf diesen Schaden.
13. Besondere Bestimmungen für die Instandhaltung
13.1 Allgemeines
13.1.1. Diese Bestimmungen gelten zusätzlich zu den unter „Allgemein“ dargelegten Bestimmungen und gelten für alle Vereinbarungen, nach denen die Parteien vereinbart haben, dass Newpower Wartungsarbeiten im Zusammenhang mit einem Produkt übernimmt oder anbietet.
13.1.2. Wenn und so weit zwischen den Bestimmungen des Abschnitts Allgemeines und diesen besonderen Bestimmungen ein Widerspruch besteht, haben diese besonderen Bestimmungen für die Instandhaltung Vorrang. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Abkommens und diesen spezifischen Bestimmungen haben die Bestimmungen des Abkommens Vorrang.
13.2. Instandhaltung
13.2.1. Der Kunde haftet für alle Schäden, einschließlich Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung der im vorstehenden Absatz festgelegten Verpflichtungen ergeben, sowie für Verlust, Diebstahl, Brennen oder Beschädigen von Eigentum von Newpower, des Kunden und/oder Dritter, wie z.B. Werkzeuge und Materialien, die für die Arbeiten bestimmt sind an dem Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird, oder an einem anderen vereinbarten Ort.
13.2.2. Im Falle einer ungeplanten Wartung wird Newpower auf Verlangen des Kunden einen Preishinweis geben, nachdem sie die Ursache gefunden hat, aber bevor sie begonnen hat, sonstige Arbeiten auszuführen. Diese Angabe ist unverbindlich, aber Newpower wird den Kunden informieren, sobald abzusehen ist, dass der Endpreis mehr als 10% höher sein wird als angegeben. Wenn der Kunde nach Erhalt der Indikation oder der letztgenannten Informationen entscheidet, dass keine Wartung durchgeführt werden muss, bezahlt er Newpower dennoch für alle Arbeiten bereits durchgeführt wurden.
13.2.3. Der Kunde ist dazu verpflichtet bei der Instandhaltung mitzuwirken, dahingehend, dass er Newpower über sämtliche Änderungen am Aufbau der Installation schriftlich mitteilt und Newpower über den augenscheinlichen Zustand des instand zuhaltenden Produkts informiert.